Moot Court in Boston: Studierende erhalten zweiten Preis für Klägerschriftsatz

15.11.2017 von Laura Krauel in Campus, Studium und Lehre
Vier Jura-Studierende der Uni Halle haben erfolgreich am drittgrößten Moot Court der Welt, dem „Foreign Direct Investment International Arbitration Moot 2017“, teilgenommen und den zweiten Preis in der Kategorie „Klägerschriftsatz“ erhalten. Der Wettbewerb fand vom 2. bis 5. November in den USA statt.
Bei sogenannten Moot-Courts können Jura-Studierende das theoretisch Gelernte vor einem fiktiven Gericht anwenden.
Bei sogenannten Moot-Courts können Jura-Studierende das theoretisch Gelernte vor einem fiktiven Gericht anwenden. (Foto: pixabay.com)
Die Moot-Court-Teilnehmer Christian Schruff, Marcel Gießler, Mathea Schmitt und Sophie Schwarz (v.l.)
Die Moot-Court-Teilnehmer Christian Schruff, Marcel Gießler, Mathea Schmitt und Sophie Schwarz (v.l.) (Foto: Kevin Crow)

Seit April haben sich die Jura-Studierenden Marcel Gießler, Mathea Schmitt, Christian Schruff und Sophie Schwarz intensiv auf den neunten, internationalen Moot Court zum Auslandsinvestitionsschutzrecht vorbereitet. Das hallesche Team verfasste nicht nur ausführliche Schriftsätze für die Kläger- und Beklagtenseite, sondern brachte auch die mündliche Darbietung auf das hohe Niveau eines internationalen Wettstreits. Unterstützt wurden die Studierenden dabei von Prof. Dr. Christian Tietje, den wissenschaftlichen Mitarbeitern des Lehrstuhls und der Forschungsstelle für Transnationales Wirtschaftsrecht (TELC) sowie von ehemaligen Moot-Court-Teilnehmern.

Gut gewappnet traten sie dann beim Vorbereitungsturnier in Budapest an und belegten in der europäischen Vorrunde den dritten Platz. In der Finalrunde in Boston verhandelten die Studierenden gegen Teilnehmer der Universitäten Warschau, São Paolo, Istanbul und der National Law School of India. Dort schafften sie es unter die 36 besten Teams und erhielten den zweiten Preis für den besten Klägerschriftsatz.

Im Vordergrund des fiktiven Falls mit politischer und völkerrechtlicher Brisanz stand diesmal die Verletzung geistigen Eigentums im Rahmen des Investitionsschutzvertrags. Zuerst musste bewertet werden, ob geistiges Eigentum überhaupt einen Investition darstellt, von der man enteignet werden kann. Vor Herausforderungen wurden die Studierenden auch dadurch gestellt, dass der klagende Investor lediglich eine „Briefkastenfirma“ im Gaststaat besaß. Daneben mussten sie bei der Beantwortung des Problems Bezug auf das TRIPS-Abkommen und auf das Recht der Welthandelsorganisation (WTO) nehmen.

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