Was darf Citizen Science?

20.10.2021 von Matthias Münch in Im Fokus, Wissenschaft, Forschung
Bürgerwissenschaftliche Projekte bereichern die Wissenschaft – die Rechtslage ist jedoch nicht hinreichend geklärt. Vor allem therapieorientierte Initiativen bedürfen eines definierten forschungsethischen und gesetzlichen Rahmens. Daran arbeitet der Biologe und Jurist Dr. Timo Faltus.
Timo Faltus
Timo Faltus (Foto: studioline Leipzig)

Urheberrecht, Datensicherheit, Versicherungsschutz – solche Aspekte sind nicht nur für wissenschaftliche Einrichtungen relevant, sondern auch für Citizen-Science-Projekte. Nicht in jedem Fall ist hinreichend geklärt, inwieweit die für die klassische Forschung entwickelten Gesetze unmittelbar auf bürgerwissenschaftliche Initiativen übertragen werden können. „Das gilt vor allem dann, wenn sich Laien im Bereich der Medizin engagieren“, sagt Dr. Timo Faltus, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht. Seit 2020 leitet er das Projekt „Analyse und Regulierung von therapieorientierten Citizen-Science-Projekten“, das von der Fritz-Thyssen-Stiftung gefördert wird. Es soll dazu beitragen, bürgerwissenschaftliche Initiativen im Bereich der Medizin zu identifizieren, die bestehende Gesetzeslage zu analysieren und Lücken hinsichtlich rechtlicher Normen zu schließen.

Über 50 bürgerwissenschaftliche Projekte in Deutschland, die dem Bereich der Medizin zugeordnet werden können, hat Faltus bislang identifiziert. Zum Themenspektrum zählen Pollenallergien, Clusterkopfschmerz und Demenz, aber auch medizintechnische Geräte wie Insulinpumpen und Hörhilfen. „Solange sich Betroffene darüber austauschen, in welchen Situationen sie besonders starke Kopfschmerzen oder Allergien haben, ist das rechtlich unproblematisch“, sagt Faltus. „Sobald solche Erfahrungen jedoch systematisch ausgewertet werden, könnte es sich aus juristischer Sicht um eine Studie handeln.“ In der klassischen Medizin-Forschung unterliegen solche Studien gesetzlichen Regularien – das gilt für die Entwicklung von Arzneimitteln ebenso wie für die systematische Erfassung von Krankheitssymptomen. Sie müssen beispielsweise von einer Ethikkommission genehmigt und die durchführenden Ärztinnen und Ärzte – so legt es die Berufsordnung fest – ethisch beraten werden. Für Citizen-Science-Projekte ist das bislang nicht geregelt.

Auch bei Medizintechnik ist der Austausch von Erfahrungen grundsätzlich erlaubt, etwa wenn es darum geht, Insulinpumpen oder Hörgeräte zu optimieren. „Es steht jedem frei, medizinische Geräte zu verändern und am eigenen Körper anzuwenden“, erklärt Faltus. „Das gilt jedoch nicht, wenn ich die Technik für eine andere Person modifiziere.“ Solche Formen der gegenseitigen Hilfe, wie man sie zum Beispiel von Autobastlern kennt, können unter den Begriff des „Inverkehrbringens“ fallen und wären damit möglicherweise gesetzlich reguliert. Zudem stellt sich auch die Frage der Produkthaftung, wenn Laien die Geräte anderer Personen verändern.

Noch ist Faltus damit beschäftigt, das Feld therapieorientierter Citizen-Science-Projekte zu systematisieren und eindeutige Kriterien für deren Definition zu formulieren. Bis zum Ende des Projekts sollen dann auch Empfehlungen für forschungsethische Grundsätze und rechtliche Normen erarbeitet werden. Faltus: „Das schafft Rechtssicherheit, die die Initiatoren zumeist selbst wünschen. Unter Umständen kann das aber auch bedeuten, dass manche Projekte gar nicht zulässig sind.“

Dr. Timo Faltus
Juristischer Bereich
Tel.: +49 345 55-23168
E-Mail: timo.faltus@jura.uni-halle.de

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JuraCitizen Science

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